AGB

  1. Allgemeines
    1.1. Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferer und
    Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und
    Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
    Auftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn er im
    Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und der
    Lieferer diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie
    Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Verkaufs- und
    Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
    Änderung des Schriftformerfordernisses.
    1.2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge
    kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des
    Lieferers, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den
    Auftraggeber zustande.
    1.3. Die Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Lieferers sind
    nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen
    außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
    Vertragsinhalt ist deshalb nur das, was vom Lieferer schriftlich als
    vereinbart festgehalten und bestätigt wird. Inhalt und Umfang der
    geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels
    anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus der
    Auftragsbestätigung des Lieferers.
  2. Lieferzeit
    2.1. Die Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden
    ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie beginnt mit
    dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als
    eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit den
    Lieferer verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware
    angezeigt worden ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Einigung über
    sämtliche Bedingungen des Geschäfts und Klarstellung aller
    Ausführungseinzelheiten.
    2.2. Die Lieferzeit verlängert sich – auch während Lieferverzuges –
    angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die
    der Lieferer bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren
    Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das gilt insbesondere bei
    Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Lieferers, als auch in
    fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport
    abhängig sind – verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung,
    Aufruhr, Rohstoff- oder Energieverknappung, Versagen der
    Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei
    ähnlichen Ereignissen, die den Lieferer an der Einhaltung der
    Lieferfrist hindern. Von solchen Hindernissen wird dem Auftraggeber
    unverzüglich nach bekannt werden Mitteilung gemacht, sofern das
    Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.
    2.3. Die Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum,
    während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus
    diesem oder einem anderen, mit diesem im Zusammenhang
    stehenden Geschäft in Verzug ist, unbeschadet darüber
    hinausgehenden Rechten des Lieferers.
    2.4. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen
    Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn die
    Verzögerung vom Lieferer verschuldet ist, die Lieferung fällig ist und
    der Auftraggeber erfolglos schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen
    gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber seine
    gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass im
    Falle leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Lieferers auf die
    Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt ist, die
    infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen.
    Weitergehende Ansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
    2.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle
    Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.
  3. Preise
    3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten
    Preise.
    3.2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen
    zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die preisbildenden
    Faktoren wie Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer,
    Zölle, Preiserhöhungen des Lieferanten,
    Wechselkursschwankungen etc. erhöhen, es sei denn, die Lieferung
    erfolgt innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsbestätigung.
    3.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
    werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet.
    Fordert der Auftraggeber nicht ausdrücklich vor Beginn von
    Reparaturaufträgen ein schriftliches Angebot, erfolgt die
    Berechnung nach Aufwand zu üblichen Kalkulationswerten.
    3.4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer
    etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum
    Euro gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    3.5. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk /
    Lager Pulheim ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten,
    zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  4. Zahlung
    4.1. Zahlungen haben in Euro innerhalb von 14 Tagen nach
    Rechnungsdatum, bei Dienstleistungen sofort nach
    Rechnungseingang ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Bei
    Überschreitung dieser Frist um mehr als 14 Tage, ist der Lieferer
    berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% p.a. (bei
    Nichtkaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach §247 BGB)
    des Rechnungswertes zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der
    Nachweis eines niedrigeren, dem Lieferer der Nachweis eines
    höheren Schadens vorbehalten.
    4.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt der
    Lieferer nur nach Vereinbarung erfüllungshalber unter der
    Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werden
    vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die
    Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen trägt der
    Auftraggeber.
    4.3. Bei Aufträgen über € 50.000 kann eine Vorauszahlung oder
    eine der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlung
    vom Lieferer verlangt werden.
    4.4. Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der
    Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass die
    Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zugunsten des
    Auftraggebers entschieden ist.
    4.5. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die auf eine geringe
    Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht dem
    Lieferer auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB
    hinaus das Recht zu, sofortige Sicherstellung oder Bezahlung der
    Forderungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil
    seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt,
    seine gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen.
  5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang
    5.1. Für die Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
    maßgebend. Der Lieferer behält sich technische
    Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.
    5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine
    Rechnung und Gefahr versendet werden. In diesem Falle geht die
    Gefahr mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des
    Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks
    oder -lagers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn
    die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Erfolgt keine
    besondere Weisung, so sind Versandweg, Beförderung und
    Schutzmittel der Wahl des Lieferers unter Ausschluss der Haftung –
    außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – überlassen.
    5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
    oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten
    hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
    Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über, soweit er
    die Verzögerung zu vertreten hat. Wenn die Verzögerung dagegen
    von einem Dritten zu vertreten ist, haftet der Lieferer für
    Beschädigungen der Ware nur für Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit.
    5.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer
    angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei
    avisiertem Versand nicht prompt ab, so ist der Lieferer berechtigt,
    die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst
    auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines
    Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung oder
    der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers
    zurückgestellt wird oder infolge von Umständen, die der
    Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist.
    5.5. Nimmt der Auftraggeber infolge von Umständen, die der
    Lieferer nicht zu vertreten hat, die Ware nicht ab oder storniert den
    Auftrag ganz oder teilweise, wird eine Kosten- und
    Abstandszahlung in Höhe von mindestens 20 % des
    Restauftragswertes fällig.
    5.6. Sofern nicht vom Lieferer aus für bestimmte Produkte von
    vornherein auf Kosten des Auftraggebers eine
    Transportversicherung abgeschlossen wird, schließt der Lieferer
    diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab. In diesem
    Fall berechnet der Lieferer die entstehenden Kosten, übernimmt
    jedoch keine Haftung für die Regulierung im Versicherungsfall.
    5.7. Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamtauftrag
    vorzunehmen und darüber gesondert abzurechnen.
    5.8. Da der Lieferer die Ware teilweise von anderen Firmen bezieht,
    behält er sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
    und soweit der Vorlieferant seinerseits aufgrund Gesetzes,
    Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen dem Lieferer
    gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Der Auftraggeber
    wird in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des
    Lieferers. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung als
    Zahlung; bei Scheck-, Wechsel-Zahlungen (Rediskontierungs-
    Wechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von der
    Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.
    6.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und
    dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und
    sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst
    ausgehändigt werden, verbleiben beim Lieferer und werden nicht
    dem Auftraggeber übereignet. Der Auftraggeber darf diese
    Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.
    6.3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware
    erfolgt stets im Auftrag des Lieferers, ohne dass ihm
    Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die vom Lieferer
    gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden
    oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine
    Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand
    oder den neuen Gegenständen an den Lieferer ab. Erlischt das
    Eigentum des Lieferers durch Verbindung, Vermischung oder
    Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Lieferer bereits
    jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an
    dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des
    Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese
    unentgeltlich für den Auftraggeber. Die so entstehenden
    Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt
    6.1.
    6.4. Der Auftraggeber ist zur Wiederveräußerung der
    Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren
    Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, berechtigt und
    ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem
    Weiterverkauf auf den Lieferer übergeht. Zu diesem Zweck tritt der
    Auftraggeber bereits jetzt die ihm auf den Weiterverkauf der Ware
    zustehende Verkaufspreisforderung mit allen Nebenrechten an den
    Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Dies gilt
    auch für Weiterveräußerungen von vermischten, verbundenen oder
    verarbeiteten Waren im Sinne von Punkt 6.3.
    6.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer zunächst
    nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der
    abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen
    Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt und nicht in
    Vermögensverfall gerät. Der Lieferer hat jedoch das Recht, die
    Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und
    die Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber
    dem Lieferer eine Einzelabtretungserklärung zu erteilen, die
    Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
    Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Lieferer alle für die
    Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen
    Auskünfte zu erteilen.
    6.6. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder
    Abtretung der Vorbehaltsrechte des Lieferers an Dritte ist der
    Auftraggeber nicht befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden
    Pfändung der Vorbehaltsrechte durch Dritte wird der Auftraggeber
    den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und das Vorbehaltsrecht
    des Lieferers als solches kenntlich machen. Die dem Lieferer
    eventuell entstehenden Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
  7. Gewährleistung und Schadensersatz
    7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Auftraggeber, der
    Kaufmann ist, die Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
    zeigt, diesen unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Dies gilt auch
    bei Reparaturen.
    7.2. Bei rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Lieferer zunächst
    Nacherfüllung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
    Verweigert der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt oder schlägt
    diese fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung
    oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    7.3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche
    jeglicher Art einschließlich Ansprüchen auf Ersatz
    von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. Der Lieferer
    haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
    selbst entstanden sind; insbesondere wird keine Haftung für
    entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
    Auftraggebers, beispielsweise auf Vertragsstrafen, Betriebsausfall,
    Arbeitslöhne oder sonstige Mangelfolgeschäden übernommen.
    Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
    Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
    7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 12 Monate,
    gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
    und gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf
    unerlaubte Handlungen beruhen.
  8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    8.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem
    Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der
    Internationalen Kaufrechtsgesetze (IKG) ist ausgeschlossen.
    8.2. Erfüllungsort ist Pulheim (Erftkreis), es sei denn, dass der
    Lieferer einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmt.
    8.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
    so ist der Gerichtsstand Bergheim. Im Übrigen ist Bergheim
    Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggeber nach
    Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
    Klageerhebung nicht bekannt ist.
  9. Rechtsbeziehung mit Verbrauchern
    9.1. Die geschäftliche Beziehungen zwischen Lieferer und
    Verbraucher gemäß §13 BGB richten sich nach den Vorschriften
    des §312b BGB.
    9.2. Der Verbraucher kann innerhalb von 2 Wochen ab der
    Bestellung den Widerruf erklären. Der Widerruf hat entweder in
    Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Frist zu
    erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Es
    gilt §357 BGB.
    9.3 Im Fall des Rücktritts bzw. Widerrufs gemäß Ziffer 9.2. ist der
    Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet, wobei der Lieferer die
    Gefahr der Rücksendung trägt. Der Verbraucher trägt die Kosten
    der Rücksendung bis zu einem Betrag in Höhe von 40,00 €, es sei
    denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.
    9.4. Auch bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der
    Sache vor Widerruf bzw. Rücktritt hat der Verbraucher Wertersatz
    zu leisten, es sei denn die Wertminderung tritt ausschließlich durch
    die Prüfung der Sache auf.
  10. Schlussbestimmungen
    10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen
    unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
    Bestimmung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch
    diejenige gesetzliche Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen
    der vertragsschließenden Parteien am nächsten kommt.
    10.2. Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz wird der
    Auftragnehmer hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lieferer
    seine Daten EDV- mäßig speichert und verwendet.
    10.3. Gemäß §7 UWG kann der Auftraggeber der Verwendung
    jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die
    Übermittlungskosten entstehen.